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SWK 6, 15. Februar 1998, Seite 216

Vorauszahlung oder Mietrechtserwerb?

(A. B.) - Durch einen Bestandvertrag erhält jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache für eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis (§ 1090 ABGB). Das Mietrecht ist sohin das Recht auf entgeltliche Nutzung einer Sache. Das nach den Verhältnissen des Einzelfalles angemessene Nutzungsentgelt zählt daher nicht zu den Anschaffungskosten des Mietrechts. Der Mietzins ist - gleichgültig, wann er entrichtet wird - unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjektes. Anschaffungskosten für das Mietrecht können nur solche Aufwendungen sein, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluß des Mietvertrages als solchen erbracht werden.

Es trifft zu, daß der VwGH in seinem Erk. v. , 88/14/0077 u. a., ausgeführt hat, für das Vorliegen von Anschaffungskosten auf ein Mietrecht spreche unter anderem, wenn eine „Mietzinsvorauszahlung" für einen ungewöhnlich langen Zeitraum vereinbart sei. Damit habe der Gerichtshof aber nicht zum Ausdruck gebracht, es wäre das vorausgezahlte Nutzungsentgelt, welches zu den Anschaffungskosten des Mietrechts zähle. Es könne allerdings bei einer als Mietzinsvorauszahlung benannten Zahlung insbesondere dann nicht von vornherein ausgeschlos...

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