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SWK 6, 15. Februar 1998, Seite 210

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1998

(BMF) - Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Finanzen mit:

Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Für das Jahr 1998 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:

Bei einem Alter


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von
0
bis
3
Jahren
1.970 S
bis
6
Jahren
2.520 S
bis
10
Jahren
3.220 S
bis
15
Jahren
3.700 S
bis
19
Jahren
4.370 S
bis
28
Jahren
5.500 S



Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2 des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/2-IV/7/97)

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