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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1998
(BMF) - Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Finanzen mit:
Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Für das Jahr 1998 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:
Bei einem Alter
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von | 0 | bis | 3 | Jahren | 1.970 S |
bis | 6 | Jahren | 2.520 S | ||
bis | 10 | Jahren | 3.220 S | ||
bis | 15 | Jahren | 3.700 S | ||
bis | 19 | Jahren | 4.370 S | ||
bis | 28 | Jahren | 5.500 S |
Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2 des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/2-IV/7/97)