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Urheberrechte: Bewertung
• Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen gehören noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, die aber einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen werden, zählten zum Inlandsvermögen. - (§ 79 BewG 1955 i. d. F. vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818), (Abweisung)
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