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SWK 22, 1. August 1998, Seite R 75
Zustellgesetz: Abgabestelle
•Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, eine polizeiliche Meldung muß nicht vorliegen. - (§ 4 ZustellG), (Abweisung)
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