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Geschäftsanteile: Erwerb
•In die Steuerbemessungsgrundlage i. Z. m. dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wozu auch die Übernahme von Haftungen gehört. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
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