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Betriebsveräußerung
•Bei einer Betriebsveräußerung ist die erst in den folgenden Perioden eingetretene Minderung des Verkaufserlöses nicht rückwirkend im Jahr der Veräußerung, sondern durch entsprechende Wertberichtigungen der Kaufpreisforderung in den Folgejahren zu berücksichtigen. x (§ 37 EStG)
Im Zuge einer Betriebsprüfung berichtigte der Prüfer die Kaufpreisforderung bereits für das Jahr der Veräußerung, was zu einem entsprechend geringeren (begünstigten) Veräußerungsgewinn geführt hätte. Auch daß sich eine allfällige in einem späteren Jahr erforderliche Wertberichtigung in vollem Umfang progressionsmindernd auswirkt, läßt nach den Ausführungen des VwGH keine andere rechtliche Beurteilung zu. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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