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SWK 22, 1. August 1998, Seite R 74

Verfahren: Aussetzungszinsen

Aussetzungszinsen sind für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorzuschreiben, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert; darüber hinaus gelten die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. - (§ 212 a Abs. 9 BAO a. F.) (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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