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Verfahren: Aussetzungszinsen
• Aussetzungszinsen sind für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorzuschreiben, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert; darüber hinaus gelten die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. - (§ 212 a Abs. 9 BAO a. F.) (Abweisung)
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