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Gewerbesteuer: Bemessungsgrundlage
•Die von einer GmbH bezahlten Pflichtbeiträge für ihren zu 50 % an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren als sonstige Vergütung zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. - (§ 7 Z 6 GewStG), (Abweisung)
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