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Bescheid: Zurücknahme
•Die Zurücknahme eines (Begünstigungs)Bescheides (hier: Abgabennachsicht) bedarf zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen. - (§ 294 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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