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SWK 22, 1. August 1998, Seite 073

Lustbarkeitsabgabe OÖ

Der Vorstellungsbehörde ist es verwehrt, eine Vorstellung, die den in § 194 OÖ LAO 1996 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht und sich gegen einen Bescheid über eine Gemeindelustbarkeitsabgabe richtet, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 204, 208 leg. cit. zurückzuweisen. - (§ 1 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz 1979), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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