Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Land- und Forstwirtschaft: Liebhaberei
•Der Verkauf von Grund und Boden einer Land- und Forstwirtschaft ist für die Ermittlung des Gesamtgewinnes im Sinne der Liebhabereiverordnung nicht relevant. - (§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990), (Abweisung)
()