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Geschäftsführerbezug: Zufluß
•Bei Geschäftsführerbezügen eines Mehrheitsgesellschafters einer GmbH ist ein Zufluß grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, daß die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. - (§ 19 Abs. 1 EStG)
„Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im wesentlichen zu begleichen." In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde im Beschwerdefall Zahlungsunfähigkeit nicht als einen dem Zufluß entgegenstehenden Umstand anerkannt. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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