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SWK 22, 1. August 1998, Seite 071

Verein: wissenschaftl. Tätigkeit

Befaßt sich ein gemeinnütziger Verein mit Forschungsaufgaben, hat seine Tätigkeit dann wissenschaftlichen Charakter, wenn eine solche Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient, in dem eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht wird, wobei grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge unter Anwendung qualifizierter Methoden in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einem Verständniszusammenhang derart gebracht werden, daß das Ergebnis der Arbeit sowohl von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist als auch von seinem Inhalt her geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988)

S. 072„Die Erhebung des tatsächlichen Zustandes vorhandener Umweltschäden ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, unabdingbare Voraussetzung zur Entwicklung von Lösungsmodellen für die Behebung solcher Schäden und damit ein Akt unentbehrlicher Grundlagenforschung. Daß sich der Gesetzgeber mit einer bestimmten Sachfrage schon befaßt hatte, kann Untersuchungen zur Lösung einer solchen Sachfrage ebensowenig den Wissenschaftscharakter nehmen w...

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