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Euro-Umstellung und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Der Geschäftsführer haftet nicht für den Erfolg unternehmerischen Handelns, hat aber seiner Sorgfaltspflicht zu entsprechen
Die nachstehenden Ausführungen zur „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" treffen vor allem GmbHs, die bereits eine bestimmte Größe haben und bei denen in der Folge nicht mehr alle Unternehmensbereiche von einer Person vollständig betreut werden können. Daher kann die Euro-Umstellung bei solchen Gesellschaften nur mehr durch eine entsprechende Arbeitsteilung bewirkt werden. Diese Arbeitsteilung wiederum erfordert entsprechende organisatorische Vorkehrungen, damit das Gesamtziel der Euro-Umstellung dadurch nicht gefährdet wird. Das soll aber natürlich nicht heißen, daß die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei der Euro-Umstellung in kleineren GmbHs nicht anzuwenden wäre, es ist aber in einer kleineren GmbH ein wesentlich geringeres Erfordernis der organisatorischen Planung (Projektmanagement) der Euro-Umstellung erforderlich.
Diese Sorgfalt bei der Euro-Umstellung sollte aber generell nicht nur von Geschäftsführern, sondern von allen an der Euro-Umstellung wesentlich beteiligten Personen erfüllt werden, denn spätere Vorwürfe im Zusammenhang mit einer teilweise gescheiterten Euro-Umstellung treffen wohl alle Projektverantwortlichen, abgesehen davon, daß es im nachhine...