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Kapitalanteilseinbringung durch eine inländische Kapitalgesellschaft in eine ausländische nach Art. III UmgrStG
•Kapitalanteilseinbringung durch eine inländische Kapitalgesellschaft in eine ausländische nach Art. III UmgrStG
Die Einbringung von Vermögen i. S. d. § 12 UmgrStG durch einen Steuerinländer in eine ausländische übernehmende Körperschaft fällt unter die zwingende Buchwertfortführung i. S. d. § 16 Abs. 1 UmgrStG. Die Rechtsfolgen sind zweigeteilt zu beurteilen:
• Soweit Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile eingebracht werden, ist die mit der Buchwerteinbringung systematisch verbundene Verdoppelung der steuerhängigen stillen Reserven gegeben, da das eingebrachte Vermögen in Österreich unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fällt und die Anteile, auch wenn eine internationale Schachtelbeteiligung entstehen oder sich erweitern sollte, nach § 20 Abs. 7 UmgrStG insoweit steuerhängig bleiben.
• Soweit Kapitalanteile eingebracht werden, geht das Besteuerungsrecht der Republik Österreich unter, es ist daher zumindest die einfache Steuerhängigkeit in Österreich, bezogen auf die Gegenleistung, sicherzustellen. Bei Gewährung von Anteilen auf Grund einer Sachgründung oder einer Kapitalerhöhung (§ 19 Abs. 1 UmgrStG) oder durch die Altgesellschafter der übernehmenden Körperschaft (§ 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG) ist dies erfüllt, soweit eine Anteilsgewährung unterbleiben soll, verla...