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Selbständige Handelsvertreter und Arbeitszimmer bzw. Betriebsräume
•Selbständige Handelsvertreter und Arbeitszimmer bzw. Betriebsräume
1. Die im ho. Erlaß vom , GZ 06 1001/3-IV/6/97 SWK-Heft 10/1997, Seite S 263 ff., enthaltenen Grundsätze sind auch auf selbständige Handelsvertreter anzuwenden. Die Tatsache, daß der Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als Reisender unterwegs ist, schließt nach den allgemeinen Grundsätzen des Erlasses einen Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe aus.
2. Der Erlaß bringt unter anderem zum Ausdruck, daß Lagerräume nicht zum Begriff des Arbeitszimmers gehören. Sollte daher ein Handelsvertreter seine Muster in einem eigenen Raum aufbewahren müssen, der keinerlei außerbetrieblichen Zwecken dienen kann und damit eine rein betriebliche Funktion erlangt, ist damit ein gewisser Ausgleich für das Fehlen des Arbeitszimmers gegeben. Werden in einem solchen Raum auch die Geschäftsunterlagen (Rechnungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Buchhaltungen) aufbewahrt oder die Datenverarbeitungsanlage installiert, wird die Eigenschaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Raumes dadurch nicht geändert.
3. Der Erlaß bringt weiters zum Ausdruck, daß typische Kanzleiräumlichkeiten in Verbindung mit dem Einsat...