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bau aktuell 4, Juli 2015, Seite 149

Verjährung des Mangelfolgeschadens

bauaktuell 2015/8

§ 933 ABGB

1. Bei verborgenen Sachmängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfrist.

2. Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wird.

Der Kläger erwarb als Verbraucher von den beklagten Unternehmern mit Kaufvertrag vom eine im September 2002 fertiggestellte Reihenhaushälfte. Die Beklagten übernahmen gegenüber dem Kläger keine spezifische Herstellungspflicht und sicherten weder im Kaufvertrag noch aufgrund mündlicher Zusagen die einwandfreie Errichtung des Hauses zu. Gemeinsam mit dem Kaufvertrag übergaben die Beklagten eine Professionistenliste der an der Errichtung des Reihenhauses beteiligten Unternehmen; im Punkt IV. des Kaufvertrages war nämlich geregelt, dass die Verkäuferseite sämtliche ihr am Vertragsgegenstand zustehenden Gewährleistungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an die Käuferseite überbindet. Im Juli 2003 bezog der Kläger das Haus.

Nach diversen Mängelbehebungsversuchen durch bauausführende Unternehmen seit März/April 2006 traten im Frühling 2008 weitere Wasserflecken unter den Stiegen und im Heizraum des Reihenhauses auf. Die Feuc...

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