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AfA bei Umstellung des Wirtschaftsjahres
•AfA bei Umstellung des Wirtschaftsjahres
Wird ein Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages (§ 7 Abs. 2 EStG 1988). Diese Regelung, die in erster Linie der Vereinfachung der AfA-Berechnung dient, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate umfaßt (Rumpfwirtschaftsjahr).
Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund (§ 2 Abs. 7 EStG 1988).
Der Übergang auf einen anderen Bilanzstichtag läßt ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen. Hier mag die Anwendung der Ganz- und Halbjahres-AfA-Regelung zwar einerseits eine vorübergehende Steuerersparnis bewirken, andererseits ist in den Folgejahren wegen des verminderten Abschreibungsvolumens der Aufwand an AfA geringer. Die Einführung einer Aliquotierungsregel für die AfA ist aber nicht geeignet, auf die Bestimmung des § 2 Abs. 7 EStG 1988 zu verzichten. Das FA soll nämlich die...