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Reisekosten gemäß § 4 Abs. 5 EStG
Gemäß § 4 Abs. 5 EStG sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
In beiden Bestimmungen ist derselbe Reisebegriff enthalten. Daher können bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 EStG die Ausführungen in den LStR 1992 herangezogen werden (Rz. 179, 180 i. d. F. AÖFV 141/1997). Demnach ist die „Fünftageregelung" zu beachten. Die Aussagen der LStR 1992 zu § 26 Z 4 EStG haben im Ausgabenbereich des § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG grundsätzlich keine Bedeutung (z. B. 6 Monate in Rz. 487 der LStR 1992). (