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Aktuelle Steuerpraxis - Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• Zugehörigkeit von Kapitalanteilen zum notwendigen Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter gehören ohne Rücksicht auf die subjektive Einstellung des Eigentümers und eine bilanzmäßige Erfassung im Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG
• zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betriebszweck unmittelbar dienen oder den Betriebszweck in besonderer Weise fördern, bzw.
• zum notwendigen Privatvermögen, wenn dies nicht der Fall ist.
Die Zugehörigkeit richtet sich – von Liegenschaften abgesehen – danach, ob die Wirtschaftsgüter dem Betrieb zu mehr oder nicht zu mehr als 50% dienen. Vgl. z. B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 11 und 13 zu § 4.
Kapitalanteile gehören nach dem Vorgesagten dann zum Betriebsvermögen, wenn die betreffende Körperschaft überwiegend der Erfüllung oder Ergänzung des Betriebszweckes dient oder dem Betrieb einen besonderen Nutzen vermittelt. Ist der Zweck der Kapitalgesellschaft der Vertrieb der Produkte des Erzeugerunternehmens und entspricht die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelbetriebes oder zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Produktions-Mitunternehmerschaft. Dies gilt ...