Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2022, Seite 249

Die (nicht mehr) „vorübergehende“ Arbeitskräfteüberlassung

Wann liegt eine Dauerüberlassung vor?

Conrad Greiner

Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH sind ungerechtfertigte Kettenüberlassungen ein missbräuchlicher Einsatz von Leiharbeit, falls sie zu einer nicht „vorübergehenden“ Beschäftigungsdauer führen. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, wann eine Überlassung (nicht mehr) „vorübergehend“ ist. Der vorliegende Beitrag versucht, Lösungsansätze zur Abgrenzung einer „vorübergehenden“ von einer dauerhaften Überlassung zu entwickeln.

1. Einleitung

Bei der Arbeitskräfteüberlassung werden Arbeitnehmer (oder arbeitnehmerähnliche Personen) von ihrem Arbeitgeber (Überlasser) einem Dritten (Beschäftiger) zur Verfügung gestellt, um in Unterordnung unter dessen Weisungsbefugnis in seinem Betrieb zu arbeiten. Typischerweise greifen Beschäftiger auf diese Arbeitsform zurück, um kurzfristige Personalengpässe auszugleichen. Nach dem Wortlaut des AÜG sind aber weder die Anzahl der (sachlich gerechtfertigten) aufeinanderfolgenden Überlassungen noch die Überlassungsdauer begrenzt. Somit sind nicht nur kurz-, sondern auch längerfristige Überlassungen erlaubt und (unterschiedslos) geregelt.

Allerdings ist der österreichische Gesetzgeber bei der Regelung der Arbeitskräfteüberlassung nicht (mehr) völlig fr...

Daten werden geladen...