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Rechtsfolgen der rechnungslegungsrechtlichen Größenklasseneinstuftung in der (Um-)Gründungsphase
Problematische Ermittlung der Schwellenwerte
Neben rechtsformspezifischen Differenzierungen nehmen die Jahresabschluß-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften des HGB auch noch größenabhängige Unterscheidungen vor. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 221 Abs. 1 HGB solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 37 Millionen Schilling Bilanzsumme, 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag, im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in § 221 Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 150 Millionen Schilling Bilanzsumme, 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag, im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer (§ 221 Abs. 2). Große Kapitalgesellschaften sind nach § 221 Abs. 3 solche, die mindestens zwei der drei in § 221 Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat zum amtlichen Handel zugelassen oder in den g...