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Einreichung des Jahresabschlusses eingabengebührenfrei
Gerichtsgebührenrechtliche Konsequenzen der neuesten Judikatur des OLG Wien
Grundsätzlich sind für jede Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte Gerichtsgebühren zu entrichten (§ 1 GGG). Dies gilt jedoch nicht für die Eingabengebühren bei der bloßen Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch, obwohl auch in diesem Fall die Gerichte bemüht werden.
1. Qualifikation der Einreichung des Jahresabschlusses aus verfahrensrechtlicher Sicht
In seiner Entscheidung vom , 28 R 136/98w hat das Oberlandesgericht Wien klargestellt, daß die Einreichung des Jahresabschlusses keine Anmeldung im Sinn eines auf eine bestimmte Eintragung im Firmenbuch gerichteten Parteienantrags ist. Vielmehr handelt es sich bei der Einreichung des Jahresabschlusses um die Einreichung von Schriftstücken, also um einen bloß tatsächlichen Vorgang. Im GegensatzS. S 800 zu einer Anmeldung geht es bei der Einreichung des Jahresabschlusses bloß um die Vorlage von Urkunden bei Gericht. Weiters wurde in dieser Entscheidung klargestellt, daß die Eintragung des Datums der Einreichung in das Firmenbuch von Amts wegen vorzunehmen ist, somit keiner Anmeldung bzw. keines Antrags bedarf.
2. Eingabengebührentatbestand
Durch das IRÄG 1997 wurden die Gerichtsgebühren für Firmenbuch- und Schiffsregistersachen neu strukturi...