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ÖBA 2, Februar 2022, Seite 138

Ausschluss der Amtshaftung gegenüber geschädigten Bankkunden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist verfassungskonform

https://doi.org/10.47782/oeba202202013801

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG, Art 23 B-VG, Art 7 B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK

§ 3 FMABG ist als lex specialis zu den allgemeinen Regelungen des AHG zu qualifizieren.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG enthält eine (Legal-)Definition des Schadens, der iSd Art 23 B-VG (und § 3 Abs 1 Satz 1 FMABG) ersetzt werden soll. Durch diese Bestimmung kommt es zu einer Haftungseinschränkung durch die Definition des ersatzfähigen Schadens der aktivlegitimierten Rechtsträger.

Ungeachtet der gesetzestechnischen Ausgestaltung gibt es keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG der Sache nach eine Regelung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bzw des Schutzzweckes der Bestimmungen hinsichtlich der (Banken-)Aufsicht durch die FMA vorgenommen hat. Demnach soll der Schadenersatz nur den unmittelbar geschädigten Rechtsträgern, die der Aufsicht der FMA unterliegen, zustehen. Ausgeschlossen sind demgegenüber Ersatzansprüche von Dritten (insbesondere von Einlegern und sonstigen Gläubigern), die durch einen Aufsichtsfehler bei der Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Gesetze durch die FMA geschädigt werden.

Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich...

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