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SWK 23, 15. August 1998, Seite 082

Verfahrensrecht

Verfahrensrecht - (§ 240 Abs. 3 BAO)

§ 240 BAO trifft ausschließlich eine Regelung über solche Abgaben, bei denen die Entrichtung nicht dem Steuerschuldner selbst, sondern auf dessen Rechnung einem anderen, nämlich dem Abfuhrpflichtigen, obliegt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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