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bau aktuell 4, Juli 2015, Seite 132

Schlusszahlungsvorbehalt auch bei Aufrechnung!

Clemens Berlakovits und Michailovitch Schbanov

Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, ob der Auftragnehmer auch dann einen Vorbehalt im Sinne des Punktes 8.4.2 der ÖNORM B 2110 (Fassung 2013) erheben muss, wenn der Auftraggeber eine Aufrechnung mit der Schlussrechnungsforderung erklärt. Dazu gehen jüngst die Meinungen auseinander.

1. Einleitung

Das Problem soll anhand eines Eingangsbeispiels veranschaulicht werden: Der Auftragnehmer, ein Baumeister, errichtet im Auftrag des Auftraggebers – unter Vereinbarung der ÖNORM B 2110 (Fassung 2013) – in den Jahren 2013 und 2014 einen Neubau. Im Zuge des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer Abschlagsrechnungen in der Höhe von 200.000 € gelegt. Diese wurden vom Auftraggeber anstandslos bezahlt. Nach Fertigstellung seiner Arbeiten legt der Auftragnehmer schließlich Schlussrechnung über einen Betrag in der Höhe von 240.000 €. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen verbleibt somit eine offene Schlussrechnungssumme in der Höhe von 40.000 €.

Variante 1: Der Auftraggeber korrigiert die Schlussrechnung nicht, wendet jedoch gegen die offene Schlussrechnungsforderung in der Höhe von 40.000 € eine Vertragsstrafe in der Höhe von 40.000 € aufrechnungshalber ein.

Variante 2: Der Auftraggeber kor...

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