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SWK 23, 15. August 1998, Seite 079

Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - (§ 167 Abs. 1 FinStrG)

„Gemäß § 167 Abs. 1 Finanzstrafgesetz - FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen."

„Maßgebend für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden zur Last liegt, das über den minderen Grad des Versehens - darunter ist leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen - hinausgeht. Diese Frage hat die belangte Behörde mit Recht bejaht. Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, daß der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einer allfälligen Fristversäumung vorzubeugen (vgl. dazu den hg. Beschluß vo...

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