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bau aktuell 4, Juli 2015, Seite 127

Aspekte der richtigen Vereinbarung und Handhabung von Vertragsstrafen

Konstantin Pochmarski und Christina Kober

Der nachstehende Beitrag soll dem Praktiker für die richtige Vereinbarung und Handhabung von Vertragsstrafen (Pönalen) Verhaltensregeln zur Hand geben. Dabei sollen die Unterschiede zwischen einem Bauvertrag, welcher rein dem ABGB unterliegt, und einem Bauvertrag, welcher auch der ÖNORM B 2110 (Ausgabe ) unterliegt, herausgearbeitet werden. Als Folgerung aus den juristischen Grundlagen sollen Praxistipps die richtige Handhabung und insbesondere Streitvermeidung erleichtern.

1. Vereinbarung von Vertragsstrafen

1.1. Rechtsgrundlagen

Mit Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl I 2005/120, am ist im bürgerlichen Recht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausschließlich in § 1336 ABGB geregelt. Diese Bestimmung ist somit sowohl für Nichtunternehmer als auch für Unternehmer gültig.

Auch Art 8 Nr 3 Abs 2 EVHGB (Recht zur Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens) gilt nicht mehr; hier kommt nunmehr allgemein gegenüber Unternehmern wie Nichtunternehmern § 1336 Abs 3 ABGB zur Anwendung.

Die Regelungen zur Vertragsstrafe finden sich in Punkt 6.5.3 der ÖNORM B 2110, wobei die ÖNORM B 2110 selbst keine Vertragsstrafe in Kraft setzt, sondern nur deren Handhabung im Falle der Vereinba...

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