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SWK 23, 15. August 1998, Seite 496

Mietzinsreserve als Rückstellung

Ausweispflicht ab 1996 und steuerliche Absetzbarkeit

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 abgeschaffte steuerfreie Mietzinsreserve mußte bisher gemäß § 205 Abs. 1 HGB als unversteuerte Rücklage ausgewiesen werden. Da sie jedoch mietrechtlich nach wie vor besteht, erhebt sich die Frage, ob, und wenn ja, wie sie in einem Jahresabschluß auszuweisen ist.

I. Darstellung der mietrechtlichen Grundlagen der Mietszinsreserve

In § 20 Abs. 1 MRG wird die Hauptmietzinsabrechnung geregelt. Einnahmenseitig ist dabei zwingend in Z 1 lit. a vor allem der Hauptmietzins einzurechnen. Dazu zählen auch erhöhte Hauptmietzinse sowie – für die späteren Überlegungen wichtig - Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Ferner sind noch andere tatsächliche Einnahmen (z. B. 25% von einer Fassadenwerbung) sowie auch z. T. fiktive Erträge (so für vom Vermieter selbst benutzte oder seit mehr als sechs Monaten freistehende Wohnungen) einzubeziehen. Als Ausgaben „dürfen") vor allem Beträge zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3 MRG) und nützlichen Verbesserung (§§ 4 und 5 MRG) angesetzt werden. Gemäß § 20 Abs. 2 MRG wird der sich so ergebende Unterschiedsbetrag bei Überschüssen als Mietzinsreserve bzw. bei Fehlbeträgen als Mietzinsabgang bezeichnet.

Gemäß § 3 Abs. 3 MRG sind Kosten für Erhaltungsarbeiten „aus den in den ...

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