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Auseinandersetzungen im Zuge der Scheidung
Klarstellungen durch VwGH-Erk. vom 23. 4. 1998, 95/15/0191
Der VwGH hat im Erk. vom , 95/15/0191, bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§ 81 EheG) keine steuererheblichen Tauschvorgänge erblickt. Somit ist von einer Naturalteilung auszugehen; dies aber nur dann, wenn in einer solchen Aufteilungsvereinbarung nicht auch die Abfindung weiterer Ansprüche (Unterhalt, Abgeltung für Mitwirkungen, Zuwendungen als „Preis" für die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung) mit eingebunden wird bzw. Unternehmenswerte (§ 92 EheG) eingesetzt werden.
I. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Nach § 81 Abs. 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Eheleuten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Das EheG definiert eheliches Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs. 2 EheG) als die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung). Eheliche Ersparnisse (§ 81 Abs. 3 EheG) sind Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Ve...