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SWK 32, 10. November 1998, Seite 114

Gemeinnützige Betätigung

Sieht die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die ausschließliche und unmittelbare Förderung nicht vor, liegt schon aus diesem Grund keine gemeinnützige Betätigung im Sinne §§ 34 ff. BAO vor. - (§ 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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