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(Keine) Pflicht zur Kontobekanntgabe nach § 907a ABGB
https://doi.org/10.47782/oeba202202013301
§§ 907a, 1118, 1416 ABGB; § 1, 2, 15 MRG
Einem Mieter als Geldschuldner steht das in § 907a ABGB normierte Wahlrecht offen. Er kann den Mietzins am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers bar zahlen bzw dorthin bar übermitteln lassen oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweisen. Nach § 15 Abs 3 letzter Satz MRG hat der Vermieter eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, aus § 907a ABGB resultiert eine solche Pflicht jedoch nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl sind Mieter eines als Geschäftslokal gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts, in dem sie einen Gastronomiebetrieb führen. Die Kl erwarb mit Kaufvertrag vom die 252/1962 Anteile an der Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an dem von den Bekl gemieteten Objekt verbunden ist. Die Verbücherung des Kaufvertrags erfolgte am . Die Bekl erfuhren vom Eigentümerwechsel im Februar 2019. Mit Schreiben vom teilte der BV der Kl mit, dass seine Mandanten kurz zuvor vom Kaufvertrag erfahren hätten, und wies sie auf das Bestehen eines Vorkaufsrechts zu deren Gunsten hin. Die Bekl zahlten in der Zeit von März bis September 2019 keine Miete. Bis...