Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite 002

Zollrückvergütung bei Konkurs

Das Zollamt kann das Guthaben aus einem vor Konkurseröffnung entstandenen Anspruch auf Zollrückvergütung gemäß § 45 ZollG an das Finanzamt zur Abstattung von vor Konkurseröffnung entstandenen Steuern überweisen. - (§ 1441 ABGB; § 45 ZollG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE),
Daten werden geladen...