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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite 001

Liebhaberei: Schloßrenovierung

Eine seit zwei Jahrzehnten stattfindende Renovierung eines verfallenen Schlosses, ohne daß Einnahmen erzielt werden, kann als Liebhaberei angesehen werden. - (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung)

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1973 ein Schloß. Im Jahr 1975 begann er mit der Restaurierung des verfallenen Schlosses. Seinen Angaben zufolge beabsichtigte er den Um- und Ausbau des Schlosses, um darin einen Fremdenverkehrsbetrieb zu führen. Die Restaurierung erfolgte zum Teil durch eigene Arbeitsleistungen und weitgehend mit Eigenmitteln. In den Steuererklärungen bezeichnete der Beschwerdeführer sein Unternehmen als „Bau eines Fremdenverkehrsbetriebes" bzw. als „Bau eines Hotels". Er wies aus dieser Betätigung im Jahr 1992 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von ca. 184.000 S aus und machte für dieses Jahr Vorsteuern in Höhe von ca. 46.000 S geltend. Der Verlust ist im wesentlichen auf als Betriebsausgaben angesetzte Zinsen, Versicherungsprämien, Telefon- und Fahrzeugkosten sowie AfA- und IFB-Beträge zurückzuführen. Die Finanzbehörde erkannte den Verlust und die Vorsteuer nicht an.

„Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere En...

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