Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite S 21

Botschaften als umsatzsteuerliches Ausland?

Wie sind Lieferungen von österreichischen Unternehmen an ausländische Botschaften in Österreich und österreichische Botschaften im Ausland zu behandeln?

Mag. Dr. Rainer M. Kratochwill und MMag. Dr. Lukas W. Zeinler

Das österreichische Umsatzsteuergesetz ist unter anderem vom Territorialitätsprinzip geprägt. Demnach sind nur im Inland ausgeführte unternehmerische Absatzleistungen steuerbar, gleichgültig ob die Absatzleistung im Inland durch einen inländischen oder ausländischen Unternehmer) erbracht wird. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen - auch innerhalb des EU-Binnenmarktes - kommt das weitgehend angewandte Bestimmungslandprinzip zum Tragen, die Ware wird somit mit der USt des Verbraucherlandes belastet.) Andere territoriale Aufteilungen ergeben sich in bezug auf das Drittlandsgebiet und das Gemeinschaftsgebiet.

Umsatzsteuerliches Inland i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG 1994 ist das Bundesgebiet, umsatzsteuerliches Ausland alle anderen Gebiete, die nicht Inland sind. Eine genaue Abgrenzung des Bundesgebietes ist dem Umsatzsteuergesetz demnach nicht zu entnehmen.)

Somit fallen die im Inland befindlichen Grundstücke und Gebäude von ausländischen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten sowie von internationalen Organisationen - trotz gegebener Exterritorialität) - unter den umsatzsteuerlichen Inlandsbegriff; die dort erbrachten Leistungen sind Inlandsleistungen. Auf Grund eines Sondergesetzes) erhalten in Österreich...

Daten werden geladen...