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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite S 20

Besuch eines Fitneßstudios

Aufwendungen für das Training können Werbungskosten sein

(A. B.) - Die Aussage, daß Aufwendungen für die Erlangung und Erhaltung der körperlichen Ertüchtigung jedenfalls dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, ist in ihrer allgemein gehaltenen Form unzutreffend.

Der VwGH teilt zwar diese Rechtsansicht insoweit, als Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen, den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc.) erforderlich macht, muß jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Es kann wohl nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, daß z. B. Leistungssportlern durch das erforderliche Training (regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers) ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. Wird eine solche sportliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden mit i...

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