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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite S 18

Besteuerung von vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer finanzierten Kapital- und Lebensversicherungen

Gibt es dabei Zusammenhänge zwischen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 und § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988?

Dr. Thomas Neuber

Durch das Strukturanpassungsgesetz erfuhren die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu den Kapital- und Lebensversicherungen subtile Änderungen. Abgesehen von der Viertelung der abziehbaren Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge und des Wegfalls der Sonderausgaben ab einem Einkommen von 700.000 S (bzw. deren Einschleifung zwischen 500.000 S und 700.000 S; § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) wurde für Verträge ab die Absetzbarkeit von Lebensversicherungen auf sog. Rentenversicherungen reduziert, während Kapitalversicherungen, die mittels eines Einmalbetrages zur Auszahlung gelangen können, insoweit nicht mehr begünstigt sind (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Eine weniger auffällige Änderung wurde durch das StrukturanpassungsG 1996 in § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vorgenommen. Erstens werden nunmehr sämtliche Einmalerlagsversicherungen in der Form der Kapitalversicherung (einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen) steuerlich erfaßt, also auch solche, die ein gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko abdecken; zweitens fällt die Kapitalabfindung bei echten Rentenversicherungen, die das Ablebensrisiko nicht versichern, nicht mehr unter die Steuerpflicht.)

Allgemein betrachtet führt in Hinblick auf die Besteuerung von Lebens- und Kapitalversicherungen als wie...

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