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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 007

Diebstahl durch Dienstnehmer

Wenn ein Dienstnehmer Waren seines Dienstgebers veruntreut und selbständig verkauft, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor - (§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972)

Die Ehefrau des Beschwerdeführers unterhält einen Gewerbebetrieb. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden erhebliche Kalkulationsdifferenzen festgestellt. Der Beschwerdeführer gestand daraufhin seiner Ehefrau, daß er unter Ausnützung seiner Position, die er im Betrieb eingenommen habe, Waren ohne Wissen und Erlaubnis der Ehefrau entwendet und diese in der Folge auf eigene Rechnung verkauft habe. Die dadurch erzielten Beträge habe er für seinen aufwendigen Lebenswandel aufgewendet. Am schloß der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, seiner Ehefrau und Arbeitgeberin den entstandenen Schaden zu ersetzen, indem er an sie - verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren - einen Betrag in Höhe der von ihm erzielten Gewinne abzüglich eines Betrages von 15% für seine eigene Mühewaltung (insgesamt 4,501.293 S) bezahle. Zur Sicherstellung verpfändete der Beschwerdeführer sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden sowie aus künftigen Dienstverhältnissen. Am wurde über ...

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