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Nachträgliche Einkünfte
•Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit ist ein Verlust aus der Abschreibung von in Vorperioden entstandenen Forderungen als nachträgliche (negative) Einkünfte zu berücksichtigen - (§ 32 Abs. 2 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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