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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 006
Vorsätzliche Abgabenverkürzung
•Auf einen Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, kann aus dem Verhalten des Täters, soweit dieses nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung geschlossen werden - (§ 98 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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