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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite R 6

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei Erledigung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen - (§ 23 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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