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Finanzstrafverfahren: Einleitung
•Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei Erledigung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen - (§ 23 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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