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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 006

Verfahren: Aussetzungszinsen

Bei Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung zu entrichten - (§ 212 a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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