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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 005

Haftung im Konkurs

Es entspricht der Billigkeit, daß die Finanzbehörde nach einem Konkurs und Zwangsausgleich des Haftenden diesem gegenüber die Haftung nur in Höhe der Zwangsausgleichsquote geltend macht - (§ 20 BAO)

Der Beschwerdeführer war Obmann eines Vereines, über dessen Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde. Am wurde auch über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Im Konkurs des Beschwerdeführers wurde ein Zwangsausgleich abgeschlossen, nach welchem die Konkursgläubiger eine Quote von 35% erhielten. Die Finanzverwaltung zog den Beschwerdeführer für die Steuern des Vereins zur Haftung heran. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß er, wenn das Finanzamt den Haftungsbetrag in seinem Konkursverfahren angemeldet hätte, nur 35% hätte zahlen müssen.

„Im Konkurs - und damit auch in dem im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. ... Der Haftungsbescheid hat dem Haftenden gegenüber insoweit konstitutive Wirkung, als er erst hiedurch zum Gesamtschuldner wird. ... Die Haftung nach § 9 BAO ist eine...

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