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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 059

Umfang der Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 BAO bei abgeleiteten Bescheiden

MMag. Dr. Johannes Heinrich

bei abgeleiteten Bescheiden

Hinweis auf das Vorliegen von Einkünften aus einer Gesellschaftsbeteiligung genügt

VON MMAG. DR. JOHANNES HEINRICH

Gemäß § 119 Abs. 1 letzter Satz BAO muß die Offenlegung von Umständen, die für den Bestand einer Abgabenpflicht bedeutsam sind, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach der österreichischen Verfahrensordnung ergehen nun viele Bescheide als von einem Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) abgeleitete Bescheide. Das Ergebnis eines solchen Grundlagenbescheides ist dem abgeleiteten Bescheid zwingend zugrunde zu legen (§ 192 BAO). Typisches Beispiel dafür ist der Einkommensteuerbescheid eines Steuerpflichtigen, der außerhalb des Zuständigkeitsbereiches seines Wohnsitzfinanzamtes betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft bezieht (vgl. §§ 185 ff. BAO). Regelmäßig hat aber der Steuerpflichtige seine persönliche Einkommensteuererklärung bereits zu einem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Feststellungsbescheid noch nicht ergangen ist,) mitunter wurde ihm von der Gesellschaft noch nicht einmal ein vorläufiger Gewinn-/Verlustanteil mitgeteilt. In derartigen Fällen stellt sich nun hinsichtlich der vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung al...

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