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Austausch eines Daches
(A. B.) - Durch die Errichtung eines Satteldaches anstelle eines schadhaft gewordenen Flachdaches über einer betrieblich genutzten Garage war ein ca. 70 m2 großer Dachraum entstanden. Gegen die vom Prüfer vertretene Aktivierung der dafür angefallenen Aufwendungen wandte der Abgabepflichtige ein, daß der nur durch eine seitliche Luke erreichbare und nur unterhalb des Giebels aufrecht begehbare Dachraum ungewollt entstanden sei, da das „Gemeindeamt" eine Angleichung des Firstes an das Nebengebäude angeordnet habe. Auf der die Garage nach oben abschließenden Decke seien nach Abtragung des Flachdaches Holzpfosten aufgestellt worden. Auf diese sei das Satteldach aufgesetzt worden. Es liege daher Erhaltungsaufwand vor.
Der VwGH wies die diesbezügliche Beschwerde ab: Der Beschwerdeführer verkenne, daß die Baumaßnahme nicht in der Erneuerung bzw. im Austausch eines bestehenden Daches bestanden habe. Die Baumaßnahme sei nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Errichtung eines vorher nicht vorhandenen Gebäudeteiles, nämlich eines Satteldaches, geführt habe. Sie gehe damit eindeutig über jenes Ausmaß hinaus, das der Erhaltung oder Wiederherstellung eines bereits bestehenden Bauzustandes di...