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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite T 21

Erstattungsanträge für Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge

Mag. Walter Thomanetz

Achtung: Unerstreckbare Antragsfrist bis 31. Jänner

*)

Gemäß § 70 a Abs. 1 ASVG besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen zu stellen, wenn bei einer Person, die mehreren Pflichtversicherungen nach ASVG unterliegt, die Summe aller Beitragungsgrundlagen einschließlich der Sonderzahlungen die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn ein Versicherter gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen stand oder neben einem Dienstverhältnis die Pflichtversicherung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bestand und die Beitragsgrundlage den monatlichen Durchschnittsbetrag von 47.600 S überschritten hat.) Die Rückerstattung ist antragsgebunden. Der Antrag ist zwingend bei sonstigem Ausschluß der Rückvergütung bis 31. Jänner des Folgejahres beim leistungszuständigen Versicherungsträger zu stellen. Da diese Bestimmung seit 1997 gilt, muß der Antrag für 1997 bis gestellt werden.

Der Antrag kann auch für die Folgejahre gestellt werden. Ein Dauerantrag gilt solange, als der Versicherte bei der betreffenden Kasse versichert ist.) Zur leichteren Bearbeitung sollte am Antrag die persönliche Sozialversicherungsnummer verm...

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