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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite 020

Firmenbucheintragungsgebühr - Sanierungs(versuch) durch den Gesetzgeber

Mag. Karl Mitterlehner und Mag. Thomas Schweiger

Fixgebührensätze rückwirkend ab anzuwenden

*)

Mit dem IRÄG 1997 wurde TP 10 Gerichtsgebührengesetz geändert (Art. VIII Z 7) und damit Fixgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch für Amtshandlungen eingeführt, bei denen die Anträge zur Vornahme der Amtshandlung nach dem beim Firmenbuchgericht eingelangt sind (Art. XII Abs. 12). Dadurch sanierte der Gesetzgeber unter anderem die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Eintragungsgebühr.)

Mit Artikel XXX der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) wurde die Bestimmung Art. XII Abs. 12 zweiter Satz des IRÄG wie folgt modifiziert:

„Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruches (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 [IRÄG 1997 - Anm. der Verfasser] maßgebenden Fassung zu entrichten war."

Dies bedeutet, daß mit der neuen gesetzlichen Bestimmung, die mit in Kraft getreten...

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