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Konsumentenschutz und Bauwerkvertrag
Unter besonderer Berücksichtigung der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Im Hinblick auf die gesamte Bauproduktion stellen Verbraucher zwar nur eine kleine Gruppe an Bauherren dar, sie sind aber nichtsdestotrotz keine bloße quantité négligeable. Sieht man vom BTVG ab, das den Bauwerkvertrag als solchen allerdings gar nicht erfasst, gibt es im Hinblick auf den Verbraucherschutz keine speziellen Sonderbestimmungen für die Bauwirtschaft. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Grundlagen überblicksartig dar und fasst die höchstgerichtliche Judikatur der letzten Jahre aus diesem Bereich zusammen.
1. Grundlagen
Ein zwischen einem Verbraucher und einem Bauunternehmen abgeschlossener Bauwerkvertrag unterliegt den Bestimmungen des ABGB. Gerade in Bezug auf dieses Gesetz ist festzuhalten, dass die Bestimmungen zur Sicherstellung für Konsumenten nicht gelten (§ 1170b Abs 3 ABGB).
Die Anwendung der ÖNORM B 2110 kann auch mit Verbrauchern vereinbart werden, wobei diese in manchen Punkten Sonderbestimmungen für Verbraucherverträge enthält.
Die Rechtsquellen für den Konsumentenschutz bei Bauwerkverträgen sind das KSchG und das FAGG. Das KSchG als Stammgesetz des Verbraucherschutzes (von einer Teilkodifikation kann längst nicht mehr die Rede sein) lässt bestimmte Vereinbarungen in Verträgen, die zulasten...