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EuGH: Besteuerung von Kapitallebensversicherung
•Dienstleistungsfreiheit: Unterschiedliche Besteuerung des Sparens im Rahmen einer Lebensversicherung je nach Sitz des Dienstleistungsunternehmens unzulässig (Art. 59 EGV)
Urteilstenor: „Artikel 59 EG-Vertrag verbietet die Anwendung einer nationalen Regelung über die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede steht."
( Safir, Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Länsrätten i Dalarnas län, zuvor Länsrätten i Kopparbergs län)
Anmerkung: Im Ausgangsfall ging es um eine Regelung des schwedischen Steuerrechts, nach der natürliche oder juristische Personen, die in Schweden wohnen oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben und bei nicht in Schweden niedergelassenen Gesellschaften eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, für die gezahlten Prämien Steuern in Höhe von 15% der Prämie zu entrichten haben. Außerdem müssen sich diese Steuerpflichtigen zentral bei dem zuständigen Finanzamt registrieren lassen und die Prämienzahlung angeben. Dagegen unterliegen Prämien an schwedische Versicherungsgesellschaften keiner vergleichbaren Besteuerung. Die in Schweden niedergelassenen Versicherungsgesellschaften werden jedoch ...