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Familienbeihilfe: Rückzahlung
•Eine Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe wird insbesondere ausgeschlossen, soweit der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) verursacht worden ist - (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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